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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Ein Paukenschlag vom BAG: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist schon da!

Eigentlich ging es in dem Verfahren um etwas anderes. Betriebsrat und Arbeitgeber stritten darüber, ob dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zusteht oder nicht.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht eine bereits bestehende gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG erkannt – ohne Vertrauensschutz oder Fristen zur Umsetzung, auf die sich Arbeitgeber einstellen könnten. Mit jedem Tag ohne Arbeitszeiterfassung verstößt der Arbeitgeber gegen die Regeln zum Arbeitsschutz.

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Aufhebungsvertrag abgeschlossen – Was kann man tun, wenn man die Aufhebung doch nicht möchte?

Einer der wichtigsten Grundsätze im Zivilrecht ist der Grundsatz: „pacta sunt servanda“. Der Grundsatz bedeutet nichts anderes, als dass einmal abgeschlossene Verträge auch einzuhalten sind. Und das gilt umso mehr, wenn man einen sogenannten Aufhebungsvertrag unterzeichnet. In der arbeitsrechtlichen Praxis kommt es sehr oft vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben, dies im Abschluss bereuen.

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Nachweisgesetz: ein bisher zahnloser Tiger nimmt Fahrt auf!

Das Nachweisgesetz (NachwG), sprich das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen, ist seit dem 28.07.1995 in Kraft. Bisher fristete dieses Gesetz jedoch ein eher kümmerliches Dasein, da Arbeitgeber ohnehin die wesentlichen Arbeitsbedingungen – so wie in § 2 NachwG im Einzelnen aufgeführt – in ihre regelmäßig schriftlich vereinbarten Arbeitsverträge mitaufnehmen. Vor allem aber hatte bisher der Verstoß gegen das Nachweisgesetz keine praktische Konsequenz, insbesondere ist der rein mündlich vereinbarte Arbeitsvertrag nicht deswegen unwirksam.

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